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Kleingartenverein

Paradiesmühle e.V.

Die Satzung

§1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein führt den Namen Kleingartenverein " Paradiesmühle e.V. 39288 Burg.

(2) Er hat seinen Sitz in Burg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Burg eingetragen; er hat den Zusatz e.V.

(3)Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes der Kleingärtner e. V. Sachsen-Anhalt.

§2 Zweck und Aufgabe

(1) Ist die Zusammenfassung der Kleingärtner in der Kleingartenanlage unter Ausschluss jeglicher parteipolitischen und konfessionellen Ziele;

(2) die Überlassung von Grünflächen zur kleingärtnerischen Betätigung und Nutzung durch die Mitglieder im Rahmen des Kleingartenrechts und der mit den Eigentümern abgeschlossenen Pacht vertrage;

(3) die fachliche Beratung der Mitglieder;

(4) Etwaige Gewinne aus Einnahmen/Ausgaben dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins.

 

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigen will. Personen mit Familie sollen bevorzugt werden.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dessen Entscheidung dem Antragsteller schriftlich durch den Vorstand bekanntzugeben ist.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschließung. Hiermit endet auch das Recht zur gärtnerischen Betätigung in der Kleingartenanlage

(4) Der Austritt erfolgt durch Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es

  • trotz Abmahnung die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt, vor allem eine kleingartenwidrige Nutzung betreibt oder erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist abstellt; 

  • nach Fälligkeit und schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen und sonstigen Geldern länger als 2 Monate im Rückstand ist;

  • gegen die Bestimmungen dieser Satzung bzw. gegen die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane wieder holt vorsätzlich verstößt;

  • durch sein Verhalten die Gartengemeinschaft und das Vereinsleben in erheblicher Weise stört.

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Aufgrund der Mitgliedschaft ist das Mitglied und seine Angehörigen für ein nichtstörendes Verhalten innerhalb der Gartengemeinschaft verantwortlich. Das Nähere wird durch Teil II und III der Satzung geregelt.

(2) Neben seinen allgemeinen Befugnissen aus der Mitgliedschaft ist das Mitglied insbesondere berechtigt:

  • an Veranstaltungen des Vereins und Maßnahmen zur fachlichen Betreuung teilzunehmen und solche Maßnahmen anzuregen;

  • Einrichtungen und Geräte des Vereins zweckentsprechend zu benutzen;

  • sich an der Gemeinschaftsversicherung für Haftpflicht und Unfall zu beteiligen.

(3) Nach Maßgabe dieser Satzung ist das Mitglied zur Bestätigung innerhalb der Gartengemeinschaft verpflichtet. Es hat bindende Vereinsbeschlüsse zu beachten sowie die Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen termingerecht zu zahlen. Es hat sich an der Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen und für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit zu dem hierfür festgesetzten Betrag in Höhe von 10,20 € jährlich zu entrichten. Ältere und Schwerbeschädigte Mitglieder können von der Zahlung befreit werden. Die Höhe der Gebühr Umlagen wird durch, der Beiträge und die Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§5 Organe des Vereins

  • Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • in besondere Aufgaben können Arbeitsgruppen (Brigaden) gebildet werden

  • Beirat

 

§6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresseerfordert, mindestens jedoch 2-mal jährlich (Frühjahr/Herbst) jedes Geschäftsjahres. Sie ist ferner zu berufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(2) Mitgliederversammlungen sind durch den Vorsitzenden, im Behinderungsfalle durch seinen Stellvertreter mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen. Anschlag an den Bekanntmachungstafeln genügt. Die Mitgliederversammlung beschließt in Vereinsangelegenheiten, soweit hierfür nicht ein anderes Organ zuständig ist. Ihr obliegt vor allem:

  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassen- und Rechnungsberichtes, der Bericht der Kassen- und Rechnungsprüfer;

  • Beschlussfassung hierüber und Entlastung des Vorstandes;

  • Genehmigung des Haushaltsplanes mit den im Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben unter Festsetzung der Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen sowie Beschlussfassung über Rücklagen und Rückstellungen;

  • Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;

  • Wahl von mindestens 3 Mitgliedern als Beisitzer zum Vorstand:

  • Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern, die unabhängig vom Vorstand, mindestens zweimal jährlich die Vereinskasse zu prüfen und hierüber zu berichten haben;

  • Wahl der Vertreter des Vereins zur Mitgliederversammlung des Kreisverbandes;

  • Entscheidung über Anträge und Beschwerden sowie über wichtige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden;

  • Satzungsänderungen;

  • Auflösung des Vereins.

(3) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens sieben Tage nach der Einberufung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand einzureichen.

(4) Ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlungen sind in jedem Fall beschlussfähig. Sie werden vom Vorsitzenden, im Behinderungsfall, von seinem Stellvertreter oder einem Vorstandsmitglied geleitet.

(5) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit durch Handzeichen.

(6) Beschlüsse, durch welche die Satzung abgeändert wird, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich im Protokoll niederzulegen und von dem Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§7 Der Vorstand

(1) Dieser besteht mindestens aus 9 Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils 2 Vorstandsmitgliedern vertreten, nämlich vom Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, im Behinderungsfall von seinem Stellvertreter, unter Angabe der Tagesordnung berufen werden kann. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(3) Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des Vorstandes bekanntzugeben. Gefasste Beschlüsse sind regelmäßig zu kontrollieren.

(4) Sitzungen des Vorstandes sind bei Bedarf und spätestens sechs Tage vor Abhaltung einer Mitgliederversammlung durchzuführen.

(5) Dem Vorstand obliegen vor allem:

  • die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder;

  • die Ausschließung von Vereinsmitgliedern;

  • die Schlichtung von Streitfallen aus dieser Satzung;

  • die Vorberatung von Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen;

  • die Vorprüfung der Jahresrechnung und die Vorbereitung des Haushaltsplanes;

  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

  • die Festlegung der Gemeinschaftsarbeit einschließlich Vertretung und Ersatzleistung bei Säumnis;

  • die Erledigung besonderer Aufgaben, die Ihm übertragen werden;

  • Beratung und Organisation aller Fragen, Probleme und Arbeiten, welche im Interesse der Mitglieder und des Vereins nötig sind;

  • der Vorstand tritt nach Bedarf (oder monatlich einmal) zusammen.

(6) Falls ein Vorstandsmitglied ausscheidet, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl vorzunehmen. Die Wahl der Verwaltungsorgane ist 4-Jährig durchzuführen.

(7) Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, zieht Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlagen und Ersatzgelder ein, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben, weist Gegenstände und Geräte des Vereins sowie dessen Vermögen in einem Verzeichnis nach und hat auf Verlangen dem Vorstand einen mit Belegen versehenen Kassen- und Rechnungsbericht vorzulegen. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein, gegen seine alleinige Quittung, in Empfang darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden, im Behinderungsfall seines Stellvertreters leisten. Nicht benötigte Barbestände sind verzinslich anzulegen.

(8) Die Vorstandsmitglieder haben den Kassen- und Rechnungsprüfern über die Geschäftsführung Auskunft zu erteilen und ihnen in den Schriftverkehr sowie in Bücher, Belege, Verzeichnisse und Bestände Einsicht zu gewähren.

 

§8 Vergütungen

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig; jedoch kann den Vorstandsmitgliedern, den Kassen- und Rechnungsprüfern, den Vertretern zur Mitgliederversammlung des Bezirksverbandes eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.

 

§9 Geschäftsjahr

  • ist das Kalenderjahr.

 

§10 Auflösung

(1) Wird die Auflösung auf einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung in ordnungsmäßiger Weise beschlossen, so erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.

(2) Das Vereinsvermögen ist nur zur Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "Landesverband der Kleingärtner e.V. Sachsen-Anhalt", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung des Kleingartenvereins "Paradiesmühle" e.V. wird durch die Gartenordnung, das Schlichtungsverfahren und die Bebauungsordnung ergänzt. Diese sind der Satzungs-PDF zu entnehmen.

Die Satzung und Gartenordnung wurden in der Mitgliederversammlung am 13.04.1996 angenommen. Die letzte Änderung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11.11.2017 beschlossen.

Auf der Mitgliederversammlung am 28.09.2024 wurde eine neue Satzung beschlossen, welche wir Vereinsmitgliedern auf Anfrage gerne per E-Mail zusenden. Diese tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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